Die Ausnahme bei russischer Kontrolle: Offenlegung gegenüber dem Föderalen Steuerdienst und was sie bewirkt
Eine zyprische, niederländische oder deutsche Holding ist kraft Registrierung „unfreundlich“. Wenn russische Personen sie kontrollieren und das den russischen Steuerbehörden mitgeteilt haben, gelten die Erlasse Nr. 81, 95, 254 und 618 für sie nicht mehr. Der Mechanismus ist bürokratisch, günstig — und wird häufig missverstanden.
Woher die Ausnahme kommt
Nach Ziffer 12 des Erlasses Nr. 95 vom 5. März 2022, erweitert durch die Erlasse Nr. 254 und 618, gilt eine Person nicht als Person eines unfreundlichen Staates — für Zwecke von Ziffer 1 Buchst. a des Erlasses Nr. 81, des Erlasses Nr. 95, Ziffer 1 des Erlasses Nr. 254 und Ziffern 1–2 des Erlasses Nr. 618 —, wenn zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen: Sie wird von russischen juristischen oder natürlichen Personen kontrolliert, auch über eine Kette ausländischer, mit unfreundlichen Staaten verbundener Gesellschaften, wobei die letztlich Begünstigten die Russische Föderation, russische juristische Personen oder russische natürliche Personen sind; und die Angaben über diese Kontrolle wurden den russischen Steuerbehörden offengelegt. Die Erläuterung Nr. 3-OR der Bank von Russland vom 2. Juni 2023 ergänzt, dass Kontrolle nach den Kriterien von Art. 5 des Föderalen Gesetzes Nr. 57-FZ (Gesetz über strategische Investitionen) bestimmt wird und eine bloße Sperrminorität keine Kontrolle ist.
Die Wirkung, wo die Ausnahme greift: Die ausländische Gesellschaft kann Dividenden, Darlehensrückzahlungen und andere Beträge ohne die Grenze von 10 Mio. RUB und ohne Konto Typ „C“ erhalten; sie kann ohne Genehmigung Rubeldarlehen von russischen Devisenresidenten aufnehmen; und Geschäfte mit ihren Anteilen an russischen GmbH und Aktien russischer Aktiengesellschaften brauchen keine Genehmigung der Unterkommission. Alles setzt sie nicht außer Kraft — dazu der letzte Abschnitt.
Was „den Steuerbehörden offengelegt“ bedeutet
Der Föderale Steuerdienst hat die Frage mit Schreiben Nr. ShYu-4-13/13043@ vom 30. September 2022 geklärt. Offenlegung ist die Mitteilung über eine kontrollierte ausländische Gesellschaft (KIK), die russische kontrollierende Personen ohnehin nach Art. 25.14 des russischen Steuergesetzbuchs einreichen — ein neues Formular wurde nicht geschaffen. Die Steuerbehörde gilt als über die Kontrolle informiert, sobald die russische kontrollierende Person für den betreffenden Zeitraum eine KIK-Mitteilung eingereicht hat, in der die ausländische Gesellschaft genannt ist. Kontrollierende Person ist dabei, wer mehr als 25 % an der ausländischen Gesellschaft hält; oder mehr als 10 %, wenn russische Steuerresidenten zusammen mehr als 50 % halten; oder wer ohne formelle Beteiligung Kontrolle im eigenen Interesse oder im Interesse von Ehegatten und minderjährigen Kindern ausübt; oder wer sich selbst zur kontrollierenden Person erklärt hat (Art. 25.13 Abs. 3, 6 und 13 des Steuergesetzbuchs).
Es gelten die üblichen KIK-Fristen: 20. März für Organisationen und 30. April für natürliche Personen, jeweils für das Jahr, in dem die Kontrolle bestand. Eine Gesellschaft, die zwar russisch kontrolliert war, deren Eigentümer aber nie KIK-Mitteilungen eingereicht haben — häufig, wenn die Eigentümer keine russischen Steuerresidenten sind und daher keine KIK-Pflicht haben —, kann die Ausnahme erst nach Einreichung einer Mitteilung nutzen. Das ist die Falle: Kontrolle durch russische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland hilft nicht, solange nicht mindestens einer von ihnen russischer Steuerresident ist und einreicht oder eine russische juristische Person in der Kette steht.
Die Bestätigung einholen
Banken, Notare und das Finanzministerium sehen KIK-Mitteilungen nicht; sie unterliegen dem Steuergeheimnis (Art. 102 des Steuergesetzbuchs). Das Schreiben hat deshalb ein Bestätigungsverfahren geschaffen. Die kontrollierende Person richtet einen formlosen Antrag an ihr Finanzamt — das Finanzamt am Sitz der Organisation, am Wohnsitz der natürlichen Person oder das Finanzamt für Großsteuerzahler — mit Angabe des Berichtszeitraums und des Einreichungsdatums der KIK-Mitteilung, des Namens der ausländischen Gesellschaft genau wie in der Mitteilung sowie ihrer Registernummer und ihres Sitzstaats. Der Antrag geht elektronisch über Telekommunikationskanäle, über das persönliche Steuerkonto, persönlich oder per Einschreiben mit Inhaltsverzeichnis. Stimmen die Angaben mit der eingereichten Mitteilung überein, erteilt das Finanzamt eine Bestätigung nach Anlage 1 des Schreibens mit Einreichungsdatum, Berichtszeitraum, Registriernummer der Mitteilung und den Kennungen der ausländischen Gesellschaft; andernfalls eine Ablehnung nach Anlage 2. Eine Antwortfrist setzt das Schreiben nicht; in der Praxis kommt die Bestätigung innerhalb der allgemeinen 30-Tage-Frist für Steuerkorrespondenz.
Die Bestätigung wird dann der ausführenden russischen Bank oder dem beurkundenden Notar vorgelegt oder einem Antrag an die Unterkommission beigefügt, um zu zeigen, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Weil sie sich auf einen bestimmten Berichtszeitraum bezieht, verlangen Gegenparteien jedes Jahr eine neue, sobald die nächste Mitteilung eingereicht ist.
Was die Ausnahme nicht leistet
Drei Grenzen werden regelmäßig übersehen. Erstens ist die Ausnahme in bestimmte Vorschriften geschrieben — Erlass Nr. 81 Ziffer 1 Buchst. a, Erlass Nr. 95, Erlass Nr. 254 Ziffer 1, Erlass Nr. 618 Ziffern 1–2 — und nirgends sonst: Die Beschränkungen für Devisenresidenten aus Erlass Nr. 79 (Fremdwährungsdarlehen an jeden Nichtresidenten) und Erlass Nr. 126 (Zahlungen für Anteile an ausländischen Gesellschaften über 30 Mio. RUB) gelten unabhängig davon, wer die ausländische Gegenpartei kontrolliert. Zweitens gilt die Umkehrregel mit gleicher Kraft: Eine Gesellschaft aus einem freundlichen Staat, die von unfreundlichen Personen kontrolliert wird, gilt als unfreundlich — eine kasachische oder emiratische Zwischengesellschaft unter einer deutschen Mutter ändert also nichts. Drittens ist die Ausnahme eine Konstruktion des russischen Rechts; für EU-, britische oder US-Sanktionen ist sie ohne Bedeutung, und eine russisch beherrschte deutsche oder zyprische Gesellschaft kann dort eigene Schwierigkeiten mit Banken und Geschäftspartnern haben — bis hin zum Bereitstellungsverbot der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, wenn gelistete Personen beteiligt sind.
Typische Anwendungsfälle
Die ausländische Holding eines russischen Unternehmers erhält Dividenden der russischen Betriebsgesellschaft ohne Konto Typ „C“. Die europäische Handelstochter einer russischen Gruppe zahlt ein Konzerndarlehen nach Russland zurück und erhält ein neues. Ein Anteil an einer russischen GmbH wird zwischen zwei ausländischen, jeweils russisch kontrollierten Gesellschaften beim Notar ohne Genehmigung der Unterkommission übertragen. Die Reihenfolge ist jedes Mal dieselbe: Prüfen, ob für jede russisch kontrollierte Gesellschaft in der Kette KIK-Mitteilungen eingereicht sind, die Bestätigung des Finanzamts für den Zeitraum einholen und sie der Bank oder dem Notar vor — nicht nach — dem Vorgang vorlegen.