Dividenden bis zur Höhe der seit dem 1. April 2023 in Russland investierten Beträge
Ein zweiter Weg zur Dividendengenehmigung: Ein ausländischer Gläubiger, der nach dem 1. April 2023 in die russische Wirtschaft investiert hat, kann Dividenden bis zur Höhe dieser Investitionen erhalten, ohne die Bedingungen der Ziffer 2 des Auszugs Nr. 171/5 zu erfüllen.
Was er regelt
Genehmigungen für Dividendenzahlungen an ausländische Gläubiger nach den Erlassen Nr. 95 und Nr. 254 können ohne die Dividendenbedingungen des Auszugs Nr. 171/5 (50 % des Reingewinns, KPI usw.) erteilt werden, wenn der Gläubiger nach dem 1. April 2023 in die russische Wirtschaft investiert hat — Ausbau der Produktion in Russland, neue Technologien — und die Ausschüttung den investierten Betrag nicht übersteigt. In Russland registrierte Gläubiger sind aus der Definition ausgenommen.
Stand Oktober 2026
In Kraft. In der Praxis wird er mit den Bedingungen des Auszugs Nr. 171/5 in einem Antrag kombiniert.
Nichtamtliche Übersetzung
Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung des Finanzministeriums ↗. Hinweise auf die Unwirksamkeit sind redaktionell und nicht Teil des Auszugs.
AUSZUG
aus dem Protokoll der Sitzung der Unterkommission der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation vom 9. August 2023 Nr. 182/5
Moskau
Die Unterkommission der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation hat die Information des Finanzministeriums Russlands und der Bank von Russland über die Möglichkeit zur Kenntnis genommen, Devisenresidenten Genehmigungen für die Ausschüttung von Gewinnen (Dividenden) an ausländische Personen zu erteilen, die mit ausländischen Staaten verbunden sind, welche gegenüber der Russischen Föderation, russischen juristischen und natürlichen Personen unfreundliche Handlungen begehen (auch wenn diese ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen oder diese Staaten ihr Registrierungsort, der Ort ihrer überwiegenden Geschäftstätigkeit oder der Ort sind, an dem sie überwiegend Gewinn aus ihrer Tätigkeit erzielen), oder an Personen, die von diesen ausländischen Personen kontrolliert werden, unabhängig von ihrem Registrierungsort (außer wenn ihr Registrierungsort die Russische Föderation ist) oder dem Ort ihrer überwiegenden Geschäftstätigkeit (im Folgenden – ausländische Gläubiger), wie in den Erlassen des Präsidenten der Russischen Föderation vom 05.03.2022 Nr. 95 und vom 04.05.2022 Nr. 254 vorgesehen, ohne Einhaltung der in Ziffer 2 des Protokolls der Sitzung der Unterkommission vom 14.06.2023 Nr. 171/5 genannten Bedingungen, in der Regel unter der Bedingung, dass die ausländischen Gläubiger nach dem 01.04.2023 Investitionen in die russische Wirtschaft getätigt haben, einschließlich des Ausbaus der Produktion in der Russischen Föderation und der Entwicklung neuer Technologien, und in einer Höhe, die den Umfang dieser Investitionen nicht übersteigt.
Für die Richtigkeit des Auszugs.
Stellvertretender Finanzminister der Russischen Föderation
A. W. Moissejew