Darlehen an eigene kontrollierte Auslandsgesellschaften für Vermögensunterhalt; Überweisungen für Unterhalt, Ausbildung und Behandlung
Allgemeine Genehmigung für natürliche Personen: Fremdwährungsdarlehen an eigene kontrollierte Auslandsgesellschaften zum Unterhalt von Vermögen im Ausland sowie Überweisungen auf eigene Auslandskonten für Vermögensunterhalt, Ausbildung und medizinische Leistungen.
Was er regelt
Natürliche Personen, die Devisenresidenten sind, dürfen: a) Nichtresidenten, die sie im Sinne von Art. 25.13 Abs. 3 Steuergesetzbuch kontrollieren und deren Kontrolle den Steuerbehörden offengelegt ist, Fremdwährungsdarlehen für den Unterhalt (Reparatur, Bewachung, sonstige Ausgaben) des Auslandsvermögens des Darlehensnehmers gewähren; b) Fremdwährung auf eigene Auslandskonten für den Unterhalt eigenen Auslandsvermögens gutschreiben lassen; c) Fremdwährung auf eigene Auslandskonten zur Bezahlung von Ausbildung und medizinischen Leistungen für sich, Ehegatten und nahe Verwandte gutschreiben lassen. Die Genehmigungen a) und b) sind auf die Ausgaben für diese Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr begrenzt; alle drei sind unbefristet.
Unter derselben Nummer hat das Finanzministerium einen zweiten Auszug veröffentlicht — zur Schenkung von Wertpapieren zwischen Ehegatten und Verwandten: Protokollauszug Nr. 52/2 (Schenkungen).
Stand Oktober 2026
In Kraft (Navigator-Karten 2.11 und 4.3).
Nichtamtliche Übersetzung
Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung des Finanzministeriums ↗. Hinweise auf die Unwirksamkeit sind redaktionell und nicht Teil des Auszugs.
AUSZUG
aus dem Protokoll der Sitzung der Unterkommission der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation vom 23. Mai 2022 Nr. 52/2
Moskau
Ziffer 1
1. Gestützt auf Ziffer 16 der Regeln hat die Unterkommission der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation einstimmig beschlossen, natürlichen Personen, die Devisenresidenten sind, Folgendes zu gestatten:
#a) Devisenvorgänge im Zusammenhang mit der Gewährung von Fremdwährung aufgrund von Darlehensverträgen an Nichtresidenten, die gleichzeitig folgende Anforderungen erfüllen:
– die Nichtresidenten stehen unter der Kontrolle natürlicher Personen im Sinne von Ziffer 3 des Artikels 25.13 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation;
– die Information über die Kontrolle über diese Nichtresidenten wurde von den natürlichen Personen den Steuerbehörden der Russischen Föderation nach den Vorschriften des Rechts der Russischen Föderation offengelegt;
– die Mittel aus den Darlehensverträgen werden für den Unterhalt (einschließlich Reparatur, Bewachung und sonstiger Ausgaben) von Vermögen gewährt, das sich im Hoheitsgebiet ausländischer Staaten befindet und im Eigentum der darlehensnehmenden Nichtresidenten steht;
#b) die Gutschrift von Fremdwährung auf ihre Konten (Einlagen) bei Banken und sonstigen Finanzmarktorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation für den Unterhalt (einschließlich Reparatur, Bewachung und sonstiger Ausgaben) von Vermögen, das sich im Hoheitsgebiet ausländischer Staaten befindet und im Eigentum der natürlichen Personen steht, die Devisenresidenten sind;
#c) die Gutschrift von Fremdwährung auf ihre Konten (Einlagen) bei Banken und sonstigen Finanzmarktorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation zur Bezahlung ihrer Ausgaben für Ausbildung und medizinische Leistungen sowie dieser Ausgaben von natürlichen Personen, die ihre Ehegatten oder nahen Verwandten im Sinne des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation sind.
Ziffer 2
2. Es wird festgelegt, dass die in den Unterziffern „a“ und „b“ vorgesehenen Genehmigungen in einem Umfang gelten, der die entsprechende Finanzierung dieser Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigt.
Ziffer 3
3. Es wird festgelegt, dass die in Ziffer 1 vorgesehenen Genehmigungen unbefristet gelten.
Für die Richtigkeit des Auszugs.
Stellvertretender Finanzminister der Russischen Föderation
A. W. Moissejew