Leitfaden

DBA Deutschland–Russland: vollständige Suspendierung ab 1. Januar 2027 — und was das Steueroasen-Abwehrgesetz schon heute bewirkt

Seit dem 8. August 2023 behandelt Russland die wichtigsten Artikel des deutsch-russischen DBA als ausgesetzt. Am 30. Juni 2026 hat Deutschland nachgezogen: Abkommen und Protokoll werden mit Wirkung vom 1. Januar 2027 vollständig suspendiert. Für die meisten Unternehmen ist das allerdings nicht die größte Änderung — die steht im Steueroasen-Abwehrgesetz.

Was geschehen ist

Mit Präsidialerlass Nr. 585 vom 8. August 2023 hat Russland die Anwendung zentraler Bestimmungen seiner Doppelbesteuerungsabkommen mit 38 „unfreundlichen“ Staaten ausgesetzt. Gegenüber Deutschland teilte Russland per Verbalnote vom selben Tag die Aussetzung der Artikel 5 bis 22 und 24 des DBA vom 29. Mai 1996 sowie der Nummern 2 bis 7 des Protokolls mit — ohne Angabe einer Rechtsgrundlage, mit sofortiger Wirkung und „bis auf Weiteres“. Damit entfielen auf russischer Seite insbesondere die ermäßigten Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren und das Diskriminierungsverbot. Das Bundesministerium der Finanzen vertrat bis 2026 die Auffassung, dass das Abkommen völkerrechtlich fortbestehe.

Am 30. Juni 2026 hat Deutschland Russland notifiziert, dass das DBA vom 29. Mai 1996 und sein Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2027 vollständig suspendiert werden. Das BMF hat dies am 9. Juli 2026 bekannt gemacht; das russische Finanzministerium veröffentlichte am 14. Juli 2026 eine entsprechende Information. Ab 2027 gibt es zwischen beiden Staaten keine abkommensrechtliche Verteilung der Besteuerungsrechte mehr: jede Seite wendet ihr nationales Recht an, Doppelbesteuerung wird — soweit überhaupt — nur noch einseitig vermieden.

Warum das StAbwG wichtiger ist als die Suspendierung

Russland steht seit dem 14. Februar 2023 auf Anhang I der EU-Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete und ist dort auch nach den Aktualisierungen vom 10. Oktober 2025 und 9. Oktober 2026 geblieben. In die deutsche Steueroasen-Abwehrverordnung wurde Russland Ende 2023 aufgenommen; seit dem 1. Januar 2024 gelten die Abwehrmaßnahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) für Geschäftsvorgänge mit Russlandbezug. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 StAbwG werden die deutschen Besteuerungsrechte aus diesen Maßnahmen durch ein DBA nicht berührt — das Abkommen schützte also bereits seit 2024 nicht mehr vor dem StAbwG.

MaßnahmeInhaltAnwendung für Russland
§ 12 StAbwGGesteigerte Mitwirkungspflichten für Geschäftsbeziehungen und Beteiligungen mit Russlandbezug; für Vorgänge 2024 Übermittlung bis 31.12.2025seit 1.1.2024
§ 9 StAbwGVerschärfte Hinzurechnungsbesteuerung: Einkünfte einer russischen Zwischengesellschaft werden unabhängig vom Aktivkatalog des § 8 Abs. 1 AStG hinzugerechnetseit 1.1.2024
§ 10 StAbwGErweiterte beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte in Russland ansässiger Empfänger, u. a. aus Finanzierungsbeziehungen und Dienstleistungen; in der Praxis Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStGseit 1.1.2024
§ 11 StAbwGKeine Steuerbefreiung nach § 8b KStG und kein Teileinkünfteverfahren für Gewinnausschüttungen russischer Gesellschaften und Gewinne aus der Veräußerung ihrer Anteilenach der Übergangsregel für neu gelistete Staaten ab 2026
§ 8 StAbwGAbzugsverbot für Betriebsausgaben und Werbungskosten aus Geschäftsvorgängen mit in Russland ansässigen Personen, soweit die Erträge in Deutschland nicht steuerpflichtig sindnach der Übergangsregel ab 2027

Die verzögerte Anwendung der §§ 8 und 11 setzt voraus, dass ein Staat ununterbrochen gelistet bleibt — bei Russland ist das der Fall. Praktisch heißt das: Eine deutsche GmbH, die 2026 eine Dividende ihrer russischen Tochtergesellschaft vereinnahmt, versteuert sie voll mit Körperschaft- und Gewerbesteuer statt zu 95 % steuerfrei; die russische Quellensteuer von 15 % ist im Rahmen des § 26 KStG anrechenbar. Ab 2027 entfällt zusätzlich der Abzug von Zahlungen an russische Empfänger — Leistungsvergütungen an die russische Tochter, Lizenzgebühren, Zinsen —, soweit diese Erträge in Deutschland nicht steuerpflichtig sind.

Was ab dem 1. Januar 2027 zusätzlich wegfällt

Die eigenständige Bedeutung der Suspendierung liegt dort, wo das DBA bisher noch zugunsten der Steuerpflichtigen wirkte:

Die russische Seite

Für Zahlungen aus Russland an deutsche Empfänger ändert sich zum 1. Januar 2027 nichts mehr — Russland wendet seit August 2023 sein nationales Recht an: 15 % Quellensteuer auf Dividenden, 20 % auf Zinsen und Lizenzgebühren an ausländische Gesellschaften, 10 % auf Einkünfte aus internationaler Beförderung, 30 % Einkommensteuer auf russische Einkünfte nichtansässiger natürlicher Personen (15 % auf Dividenden). Dazu kommen die devisenrechtlichen Grenzen: Ausschüttungen an einen unfreundlichen Gesellschafter über 10 Mio. RUB im Monat gehen ohne Genehmigung nur auf ein Konto Typ „C“ — siehe den Leitfaden zu Dividenden.

Checkliste bis zum 31. Dezember 2026

  1. Zahlungsströme mit Russland für 2026 und 2027 erfassen: Dividenden, Zinsen, Lizenzen, Leistungsvergütungen, Konzernumlagen.
  2. § 11 StAbwG für Ausschüttungen 2026 einpreisen: volle Steuerpflicht der Dividende in Deutschland, Anrechnung der russischen 15 %.
  3. Zahlungen an russische Empfänger ab 2027 auf das Abzugsverbot des § 8 StAbwG prüfen; ggf. Leistungsbeziehungen vor dem Jahreswechsel umstellen.
  4. Russische Betriebsstätten: Wechsel von Freistellung zu Anrechnung ab 2027 modellieren.
  5. Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG für 2025 rechtzeitig erfüllen.
  6. Privatpersonen mit russischen Immobilien, Renten oder Doppelwohnsitz: Steuerplanung 2027 mit dem Steuerberater abstimmen.

Dieser Leitfaden beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Steuerberatung. Die schriftliche Einschätzung von BCA betrifft die russische Seite — Devisenrecht, Gegensanktionen, russische Quellensteuer. Die deutsche steuerliche Würdigung im Einzelfall gehört zu Ihrem Steuerberater; wir arbeiten auf Wunsch mit ihm zusammen.

Quellen: Präsidialerlass Nr. 585 vom 8.8.2023; Verbalnote der Russischen Föderation vom 8.8.2023; Notifikation Deutschlands vom 30.6.2026 und BMF-Mitteilung vom 9.7.2026; Information des russischen Finanzministeriums vom 14.7.2026; DBA Deutschland–Russland vom 29.5.1996 mit Protokoll; EU-Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete (Rat der EU, 14.2.2023, 10.10.2025, 9.10.2026); StAbwG §§ 1, 8–12 und StAbwV; § 8b und § 26 KStG; §§ 34c, 44a, 50a EStG; russisches Steuergesetzbuch Art. 224, 284, 309–310.

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