Aussetzung der Doppelbesteuerungsabkommen mit 38 Staaten
Russland wendet die Kernartikel seiner DBA mit 38 unfreundlichen Staaten nicht mehr an — darunter ermäßigte Quellensteuersätze und das Diskriminierungsverbot.
Was er regelt
Erlass Nr. 585 wies Regierung und Außenministerium an, die Anwendung zentraler Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen mit 38 Staaten, die unfreundliche Handlungen begangen haben, auszusetzen. Erfasst sind insbesondere die Artikel über Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinne sowie das Diskriminierungsverbot; es gelten die vollen russischen Quellensteuersätze: 15 % auf Dividenden, 20 % auf Zinsen und Lizenzgebühren an ausländische Gesellschaften. Die Verbalnoten an die Vertragsstaaten ergingen am selben Tag. Die Liste weicht von der allgemeinen Liste unfreundlicher Staaten nach Anordnung Nr. 430-r ab.
Deutschland hat darauf mit der vollständigen Suspendierung des DBA von 1996 ab 1. Januar 2027 reagiert (Notifikation vom 30. Juni 2026). Die Folgen beschreibt der DBA-Leitfaden.
Stand Oktober 2026
In Kraft, „bis auf Weiteres“.
Leitfäden, die ihn behandeln
DBA Deutschland–Russland: vollständige Suspendierung ab 1. Januar 2027 — und was das Steueroasen-Abwehrgesetz schon heute bewirkt
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