Aufrechnung von Gewinnausschüttungen gegenüber unfreundlichen Gesellschaftern nur mit Genehmigung
Eine russische GmbH, Personengesellschaft oder Genossenschaft darf ihre Pflicht zur Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter aus einem unfreundlichen Staat nur mit Genehmigung der Bank von Russland (Finanzinstitute) oder der Regierungskommission (sonstige) aufrechnen.
Was sie regelt
Nach Ziffer 3 des Erlasses Nr. 254 bedarf die Gewinnausschüttung an Gesellschafter russischer GmbH, Personenhandelsgesellschaften und Produktionsgenossenschaften, die Personen unfreundlicher Staaten sind, ohne das Typ-„C“-Verfahren des Erlasses Nr. 95 einer Genehmigung — der Bank von Russland für Kredit- und Nichtkredit-Finanzinstitute, der Regierungskommission für sonstige. Folglich ist auch die Beendigung einer solchen Verpflichtung durch Aufrechnung nur mit einer solchen Genehmigung zulässig.
Stand Oktober 2026
In Kraft (Navigator-Karten 8.7, 10.4).
Nichtamtliche Übersetzung
Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung der Bank von Russland ↗. Hinweise auf nicht mehr anzuwendende Bestimmungen sind redaktionell und nicht Teil des Dokuments.
ZENTRALBANK DER RUSSISCHEN FÖDERATION (BANK VON RUSSLAND)
AMTLICHE ERLÄUTERUNG
über die Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 4. Mai 2022 Nr. 254 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ bei der Beendigung von Verpflichtungen durch Aufrechnung
30. Oktober 2024 Nr. 4-OR (2024)
Ziffer 1
1. Gestützt auf Ziffer 9 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 4. Mai 2022 Nr. 254 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ (im Folgenden – Erlass Nr. 254) erläutert die Bank von Russland Fragen der Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses Nr. 254.
Nach Ziffer 3 des Erlasses Nr. 254 erfolgt die Erfüllung von Verpflichtungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personenhandelsgesellschaften und Produktionsgenossenschaften, die Devisenresidenten sind (im Folgenden – Devisenresidenten), zur Gewinnausschüttung an Gesellschafter dieser Gesellschaften, Personengesellschaften und Genossenschaften, die Personen unfreundlicher ausländischer Staaten sind1, ohne Einhaltung des durch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ festgelegten vorübergehenden Verfahrens, nämlich ohne Gutschrift der der Person des unfreundlichen ausländischen Staates zustehenden Leistung auf ein Konto des Typs „C“, auf Grundlage von Genehmigungen, die von der Bank von Russland für Devisenresidenten, die Kreditinstitute und Nichtkredit-Finanzinstitute sind, oder von der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation für sonstige Devisenresidenten erteilt werden.
Daher ist die Beendigung von Verpflichtungen der Devisenresidenten zur Gewinnausschüttung an ihre Gesellschafter, die Personen unfreundlicher ausländischer Staaten sind, durch Aufrechnung nur auf Grundlage von Genehmigungen, die von der Bank von Russland für Devisenresidenten, die Kreditinstitute und Nichtkredit-Finanzinstitute sind, oder von der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation für sonstige Devisenresidenten erteilt werden zulässig.
Ziffer 2
2. Diese amtliche Erläuterung ist auf der offiziellen Website der Bank von Russland im Internet zu veröffentlichen und gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung.
Fußnoten
1 Gläubiger aus den betreffenden Verpflichtungen, deren Erfüllung nach Ziffer 1 des Erlasses Nr. 254 in dem in den Ziffern 2–9 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ vorgesehenen Verfahren oder in dem in Ziffer 3 des Erlasses Nr. 254 vorgesehenen Verfahren erfolgt.
Präsidentin der Zentralbank der Russischen Föderation
E. S. Nabiullina