Wann bevollmächtigte Banken und VEB.RF Bargeld in Fremdwährung über 10.000 USD ausführen dürfen und wie die Bank von Russland dies genehmigt
Auf Grundlage des Erlasses Nr. 737 legte das Direktorium ab dem 21. November 2022 fest, in welchen Fällen bevollmächtigte Banken und VEB.RF ausländische Banknoten über die Grenze des Erlasses Nr. 81 hinaus ausführen dürfen — mit oder ohne gesonderte Genehmigung — und wie der Antrag gestellt wird.
Was er regelt
Der Beschluss betrifft die Ausfuhr von Fremdwährung in bar durch bevollmächtigte Banken und VEB.RF über die Grenze von Unterziffer „ж“ der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 81 (Gegenwert von 10.000 USD) hinaus. Ausgeführt werden dürfen aus dem Umlauf genommene und beschädigte Banknoten sowie in sonstigen Fällen, die nicht mit Außenhandelszahlungen oder Darlehen zusammenhängen, ausländisches Bargeld. Aus dem Umlauf genommene Banknoten können ohne gesonderte Genehmigung (mit Anzeige fünf Werktage vorher) ausgeführt werden, wenn Banknoten gleichen Werts zurückgeführt werden; sonstige Ausfuhren brauchen eine Genehmigung der Bank von Russland, die mindestens 20 Werktage vorher zu beantragen ist. Bargeld natürlicher Personen regelt der Beschluss nicht.
Stand Oktober 2026
In Kraft (Navigator-Karte 9.1). Die Formblätter in den Anlagen (Anzeige, Antrag) sind hier nicht wiedergegeben.
Nichtamtliche Übersetzung
Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung der Bank von Russland ↗. Hinweise auf nicht mehr anzuwendende Bestimmungen sind redaktionell und nicht Teil des Dokuments.
BESCHLUSS DES DIREKTORIUMS DER BANK VON RUSSLAND
über die Fälle und das Verfahren der Erteilung von Genehmigungen nach Ziffer 6 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 15. Oktober 2022 Nr. 737 „Über einige Fragen der Durchführung (Erfüllung) bestimmter Arten von Geschäften (Vorgängen)“
14. November 2022
Das Direktorium der Bank von Russland hat am 14. November 2022 beschlossen:
Gemäß Ziffer 6 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 15. Oktober 2022 Nr. 737 „Über einige Fragen der Durchführung (Erfüllung) bestimmter Arten von Geschäften (Vorgängen)“ (im Folgenden – Erlass Nr. 737) legt das Direktorium der Bank von Russland ab dem 21. November 2022 folgende Fälle und folgendes Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar und/oder Zahlungsinstrumenten in Fremdwährung aus der Russischen Föderation in einer Höhe fest, die den in Unterziffer „ж“ der Ziffer 1 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 1. März 2022 Nr. 81 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation“ bestimmten Betrag übersteigt.
Ziffer 1
1. Bevollmächtigte Banken und die staatliche Entwicklungskorporation „VEB.RF“ (VEB.RF) dürfen Geldzeichen (Banknoten, Schatzanweisungen und Münzen) ausländischer Staaten (Gruppen ausländischer Staaten) (im Folgenden – Geldzeichen ausländischer Staaten bzw. ausländische Staaten) aus der Russischen Föderation ausführen:
#1) die vom Emittenten des betreffenden ausländischen Staates zur Einziehung aus dem Umlauf erklärt oder vom Emittenten aus dem Umlauf genommen wurden und im Hoheitsgebiet des ausländischen Staates zum Umtausch angenommen werden;
#2) die beschädigt sind und nach den Bedingungen der Emittenten für die Annahme und den Umtausch beschädigter Geldzeichen umzutauschen sind;
#3) in sonstigen Fällen, die nicht mit Zahlungen bei Devisenvorgängen im Rahmen der Außenhandelstätigkeit und/oder mit der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen zusammenhängen.
Ziffer 2
2. Auf Grundlage dieses Beschlusses ohne gesonderte Genehmigung der Bank von Russland für die bevollmächtigte Bank oder VEB.RF zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar aus der Russischen Föderation wird in dem in Unterziffer 1 der Ziffer 1 dieses Beschlusses bestimmten Fall Folgendes aus der Russischen Föderation ausgeführt:
#1) Geldzeichen ausländischer Staaten, die in der von der Regierung der Russischen Föderation auf Grundlage von Ziffer 14 des Erlasses Nr. 95 vom 05.03.2022 bestätigten Liste der ausländischen Staaten und Gebiete aufgeführt sind, die gegenüber der Russischen Föderation, russischen juristischen und natürlichen Personen unfreundliche Handlungen begehen (im Folgenden – unfreundliche ausländische Staaten), unter der Bedingung der Rückführung in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation von Geldzeichen unfreundlicher ausländischer Staaten gleichen Werts, die durch den Umtausch der ausgeführten Geldzeichen unfreundlicher ausländischer Staaten erhalten wurden, abzüglich der Kosten der Aus- und Einfuhr und/oder gezahlter Provisionen und/oder abzüglich eines durch den entsprechenden Vertrag bestätigten Abschlags beim Umtausch;
#2) Geldzeichen ausländischer Staaten, die nicht zu den unfreundlichen ausländischen Staaten gehören (im Folgenden – freundliche ausländische Staaten), unter der Bedingung der Rückführung in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation von Geldzeichen freundlicher und/oder unfreundlicher ausländischer Staaten gleichen Werts abzüglich der Kosten der Aus- und Einfuhr und/oder gezahlter Provisionen und/oder abzüglich eines durch den entsprechenden Vertrag bestätigten Abschlags beim Umtausch.
Ziffer 3
3. Für die Ausfuhr von Geldzeichen ausländischer Staaten in den in Ziffer 2 dieses Beschlusses bestimmten Fällen reicht die bevollmächtigte Bank oder VEB.RF spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Tag der Ausfuhr bei der Bank von Russland eine Anzeige nach dem Muster der Anlage 1 zu diesem Beschluss ein (im Folgenden – Anzeige).
Ziffer 4
4. Auf Grundlage einer gesonderten, von der Bank von Russland erteilten Genehmigung zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar aus der Russischen Föderation führt die bevollmächtigte Bank oder VEB.RF aus:
#1) Geldzeichen ausländischer Staaten, die vom Emittenten des betreffenden ausländischen Staates zur Einziehung aus dem Umlauf erklärt oder vom Emittenten aus dem Umlauf genommen wurden und im Hoheitsgebiet des ausländischen Staates zum Umtausch angenommen werden, in anderen als den in den Unterziffern 1 und 2 der Ziffer 2 dieses Beschlusses bestimmten Fällen;
#2) Geldzeichen ausländischer Staaten in den in den Unterziffern 2 und 3 der Ziffer 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Fällen.
Ziffer 5
5. Eine gesonderte Genehmigung zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar aus der Russischen Föderation im Fall der Unterziffer 3 der Ziffer 1 dieses Beschlusses kann die Bank von Russland der bevollmächtigten Bank oder VEB.RF unter der Bedingung erteilen, dass Geldzeichen ausländischer Staaten gleichen Werts abzüglich der durch den entsprechenden Vertrag (die entsprechenden Verträge) bestätigten Kosten in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation zurückgeführt werden.
Ziffer 6
6. Zur Erlangung der in Ziffer 4 dieses Beschlusses vorgesehenen Genehmigung zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar wendet sich die bevollmächtigte Bank oder VEB.RF mit einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar aus der Russischen Föderation nach dem Muster der Anlage 2 zu diesem Beschluss an die Bank von Russland (im Folgenden – Antrag).
Zur Erlangung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar im Fall der Unterziffer 2 der Ziffer 1 dieses Beschlusses reicht die bevollmächtigte Bank oder VEB.RF zusammen mit dem Antrag bei der Bank von Russland ein Gutachten mit einer Beschreibung der von der bevollmächtigten Bank oder VEB.RF (unter Berücksichtigung der Bedingungen der Emittenten für die Annahme und den Umtausch beschädigter Geldzeichen) festgelegten Beschädigungskriterien ein, auf deren Grundlage die Geldzeichen bewertet wurden.
Zur Erlangung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar im Fall der Unterziffer 3 der Ziffer 1 dieses Beschlusses reicht die bevollmächtigte Bank oder VEB.RF zusammen mit dem Antrag bei der Bank von Russland Informationen und Unterlagen (Kopien von Unterlagen) ein, die die Notwendigkeit einer solchen Ausfuhr begründen.
Ist die Ausfuhr von Geldzeichen ausländischer Staaten aus verschiedenen Gründen erforderlich, die eine Genehmigung zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar erfordern, reicht die bevollmächtigte Bank oder VEB.RF gemäß dieser Ziffer für jeden solchen Fall einen gesonderten Antrag bei der Bank von Russland ein.
Ziffer 7
7. Der Antrag wird von der bevollmächtigten Bank oder VEB.RF spätestens 20 Werktage vor dem geplanten Tag der Ausfuhr der Geldzeichen ausländischer Staaten bei der Bank von Russland eingereicht.
Ziffer 8
8. Die Bank von Russland kann von der bevollmächtigten Bank oder VEB.RF Informationen und/oder Unterlagen (Kopien von Unterlagen) anfordern, die sie für die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar aus der Russischen Föderation benötigt.
Ziffer 9
9. Die Anzeige, der Antrag, das in Absatz 2 der Ziffer 6 dieses Beschlusses vorgesehene Gutachten sowie die in den Ziffern 6 und 8 dieses Beschlusses vorgesehenen Informationen und Unterlagen (Kopien von Unterlagen) werden von der bevollmächtigten Bank oder VEB.RF in elektronischer Form eingereicht, auch in Form elektronischer Dokumente, die mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet sind.
Ziffer 10
10. Die Anzeige, der Antrag, das in Absatz 2 der Ziffer 6 dieses Beschlusses vorgesehene Gutachten sowie die in Ziffer 8 dieses Beschlusses vorgesehenen Informationen und/oder Unterlagen (Kopien von Unterlagen) werden in russischer Sprache abgefasst. Sind die Originale in einer Fremdsprache abgefasst, werden sie mit einer Übersetzung ins Russische vorgelegt, die notariell oder von einem Mitarbeiter der bevollmächtigten Bank oder VEB.RF beglaubigt ist, der über einen Nachweis der Kenntnis der betreffenden Fremdsprache verfügt.
Ziffer 11
11. Die in Ziffer 8 dieses Beschlusses vorgesehenen Informationen und/oder Unterlagen (Kopien von Unterlagen) werden von der bevollmächtigten Bank oder VEB.RF spätestens fünf Werktage nach dem Tag des Eingangs der Anforderung der Bank von Russland eingereicht.
Ziffer 12
12. Die Bank von Russland prüft den Antrag, das in Absatz 2 der Ziffer 6 dieses Beschlusses vorgesehene Gutachten sowie die in Ziffer 8 dieses Beschlusses vorgesehenen Informationen und/oder Unterlagen (Kopien von Unterlagen), die von der bevollmächtigten Bank oder VEB.RF eingereicht wurden, entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar aus der Russischen Föderation und unterrichtet die bevollmächtigte Bank oder VEB.RF über die Entscheidung.
Ziffer 13
13. In der Entscheidung der Bank von Russland über die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar aus der Russischen Föderation können Bedingungen der Genehmigung festgelegt werden; ihre Geltungsdauer wird bestimmt.
Ziffer 14
14. Die Bank von Russland kann die Geltung der betreffenden Genehmigung zur Ausfuhr von Fremdwährung in bar aus der Russischen Föderation aussetzen oder beenden und unterrichtet die bevollmächtigte Bank oder VEB.RF spätestens am Werktag nach dem Tag der Entscheidung darüber.
Ziffer 15
15. Die bevollmächtigte Bank oder VEB.RF reicht spätestens zehn Werktage nach dem Tag der Rückführung von nach Ziffer 2 und/oder Ziffer 4 dieses Beschlusses erhaltenen Geldzeichen ausländischer Staaten aus Ländern, die nicht der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden – EAWU) angehören, in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bei der Bank von Russland in der in Ziffer 9 dieses Beschlusses vorgesehenen Weise Informationen über Datum und Nummer der Warenanmeldungen ein, die für die aus der Russischen Föderation ausgeführten und in die Russische Föderation eingeführten Geldzeichen ausländischer Staaten abgegeben wurden.
Die bevollmächtigte Bank oder VEB.RF reicht spätestens zehn Werktage nach dem Tag der Rückführung von nach Ziffer 2 und/oder Ziffer 4 dieses Beschlusses erhaltenen Geldzeichen ausländischer Staaten aus Ländern der EAWU in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bei der Bank von Russland in der in Ziffer 9 dieses Beschlusses vorgesehenen Weise Kopien der Warenbegleitpapiere für die aus der Russischen Föderation ausgeführten und in die Russische Föderation eingeführten Geldzeichen ausländischer Staaten ein.
Ziffer 16
16. Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 7 des Föderalen Gesetzes vom 10. Juli 2002 Nr. 86-FZ „Über die Zentralbank der Russischen Föderation (Bank von Russland)“ am 21. November 2022 auf der offiziellen Website der Bank von Russland im Internet zu veröffentlichen.