Beschluss Nr. PRG-43-11/1199 · 1. Juni 2026

Einzahlung von Anteilen an Nichtresidenten ohne Genehmigung: Grenze ab 1. Juli 2026 auf 30 Mio. RUB je Gesellschaft angehoben

Die geltende allgemeine Genehmigung: Ab dem 1. Juli 2026 dürfen Devisenresidenten Anteile an ausländischen Gesellschaften ohne Genehmigung bis 30 Mio. RUB je Gesellschaft einzahlen; Zahlungen seit dem 1. April 2024 werden angerechnet.

Was er regelt

Ab dem 1. Juli 2026 dürfen Devisenresidenten Anteile, Einlagen und Genossenschaftsanteile an juristischen Personen, die Nichtresidenten sind, sowie Beiträge zu einfachen Gesellschaften ohne Einzelgenehmigung einzahlen — in Rubel oder jeder Fremdwährung und unabhängig vom Sitz des Empfängers — bis zum Gegenwert von insgesamt 30 Mio. RUB je ausländische Gesellschaft; Zahlungen an diese Gesellschaft seit dem 1. April 2024 werden angerechnet. Beschluss Nr. PRG-12-3/534 (15 Mio. RUB) wurde aufgehoben.

Stand Oktober 2026

In Kraft (Navigator-Karte 7.6).

Nichtamtliche Übersetzung

Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung der Bank von Russland ↗. Hinweise auf nicht mehr anzuwendende Bestimmungen sind redaktionell und nicht Teil des Dokuments.

BESCHLUSS

der Arbeitsgruppe der Bank von Russland zur Prüfung von Fragen der Erteilung von Genehmigungen für die Durchführung (Erfüllung) von Vorgängen (Geschäften), die im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen ausländischer Staaten verboten (beschränkt) sind, vom 01.06.2026 Nr. PRG-43-11/1199

Die Arbeitsgruppe hat unter Berücksichtigung der Anwendungspraxis von Ziffer 2 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 18. März 2022 Nr. 126 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation im Bereich der Devisenregulierung“ und des Beschlusses der Arbeitsgruppe vom 06.03.2024 Nr. PRG-12-3/534 beschlossen:

Ziffer 1

1. Devisenresidenten wird gestattet, Vorgänge zur Einzahlung von Anteilen, Einlagen und Genossenschaftsanteilen am Vermögen (Stamm- oder Gesellschaftskapital, Anteilsfonds einer Genossenschaft) juristischer Personen, die Nichtresidenten sind, sowie zur Zahlung von Beiträgen von Devisenresidenten an Nichtresidenten im Rahmen von Verträgen über eine einfache Gesellschaft mit Investitionen in Form von Kapitalanlagen (Verträge über gemeinsame Tätigkeit) (im Folgenden – Vorgang) ohne Einholung von Einzelgenehmigungen der Bank von Russland durchzuführen, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

der Vorgang wird in Rubel oder in Fremdwährung, unabhängig vom Sitz des Empfängers der Geldmittel, über einen Gesamtbetrag durchgeführt, der den Gegenwert von 30 Mio. Rubel zum amtlichen Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Zahlungstag nicht übersteigt;

ab dem 01.07.2026 darf das Gesamtvolumen der Vorgänge des Devisenresidenten zugunsten einer juristischen Person – Nichtresident unter Einbeziehung der von ihm seit dem 01.04.2024 zugunsten dieser Person durchgeführten Vorgänge die in Absatz 2 der Ziffer 1 dieses Beschlusses vorgesehene Grenze nicht übersteigen.

Ziffer 2

2. Es wird festgelegt, dass diese Genehmigung einschließlich der in Ziffer 1 vorgesehenen Grenzen ab dem 01.07.2026 gilt.

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Genehmigung wird der Beschluss der Arbeitsgruppe vom 06.03.2024 Nr. PRG-12-3/534 aufgehoben.

Ziffer 3

3. Dieser Beschluss der Arbeitsgruppe ist den Devisenresidenten durch Veröffentlichung entsprechender Informationen auf der offiziellen Website der Bank von Russland im Internet bekannt zu geben.

Vorsitzende der Arbeitsgruppe – Stellvertretende Präsidentin der Bank von Russland
O. W. Poljakowa

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