Aktuelle Exit-Bedingungen: 60 % Abschlag, 35 % Abführung, Zustimmung des Präsidenten über 50 Mrd. RUB
Der Beschluss, der heute den Preis eines Russland-Exits bestimmt: Abschlag von mindestens 60 % des Marktwerts, „freiwillige“ Haushaltsabführung von mindestens 35 % nach Zeitplan und Zustimmung des Präsidenten bei Vermögenswerten über 50 Mrd. Rubel.
Was er regelt
Ergänzend zum Auszug Nr. 171/5 werden Exits von Investoren aus unfreundlichen Staaten in der Regel zu diesen Bedingungen genehmigt: Verkauf mit einem Abschlag von mindestens 60 % des Marktwerts laut unabhängiger Bewertung (bisher 50 %); „freiwillige“ Zahlung an den föderalen Haushalt von mindestens 35 % des Marktwerts (bisher 15 %) — 25 % innerhalb eines Monats, je 5 % innerhalb von einem und zwei Jahren nach dem Geschäft; Zustimmung des Präsidenten bei Vermögenswerten mit einem Marktwert über 50 Mrd. Rubel. Unterziffer 3 der Ziffer 1 des Auszugs 171/5 und Ziffer 1 des Protokolls Nr. 193/4 sind unwirksam.
Stand Oktober 2026
In Kraft. Die übrigen Bedingungen des Auszugs 171/5 — Bewertung mit SRO-Gutachten, KPI, Rückkauf höchstens für zwei Jahre, Zahlungsweg — gelten weiter. Ein Rückkaufrecht kann gerichtlich nach dem Gesetz Nr. 319-FZ beendet werden. Zum Nachrechnen: Exit-Rechner.
Nichtamtliche Übersetzung
Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung des Finanzministeriums ↗. Hinweise auf die Unwirksamkeit sind redaktionell und nicht Teil des Auszugs.
AUSZUG
aus dem Protokoll der Sitzung der Unterkommission der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation vom 15. Oktober 2024 Nr. 268/1
Moskau
Ziffer 1
„1. Unter Berücksichtigung der geführten Erörterung, in Ausführung der Anweisung des Präsidenten der Russischen Föderation vom 2. Oktober 2024 Nr. Pr-2051 sowie in Ergänzung des Protokolls der Sitzung der Unterkommission vom 14.06.2023 Nr. 171/5 hat die Unterkommission einstimmig beschlossen, bei der Prüfung der Erteilung von Genehmigungen der Unterkommission für die Durchführung (Erfüllung) von Geschäften (Vorgängen), die auf die Veräußerung von Wertpapieren, einschließlich Aktien, sowie von Anteilen (Einlagen) am Stamm-(Grund-)kapital russischer juristischer Personen (im Folgenden – Vermögenswerte) durch ausländische Personen, die mit ausländischen Staaten verbunden sind, welche gegenüber der Russischen Föderation, russischen juristischen und natürlichen Personen unfreundliche Handlungen begehen (auch wenn diese ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen oder diese Staaten ihr Registrierungsort, der Ort ihrer überwiegenden Geschäftstätigkeit oder der Ort sind, an dem sie überwiegend Gewinn aus ihrer Tätigkeit erzielen), oder durch Personen, die von diesen ausländischen Personen kontrolliert werden, unabhängig von ihrem Registrierungsort oder dem Ort ihrer überwiegenden Geschäftstätigkeit gerichtet sind, in der Regel von der Zweckmäßigkeit auszugehen, folgende Bedingungen für die Durchführung (Erfüllung) solcher Geschäfte (Vorgänge) festzulegen:
#1) Verkauf der Vermögenswerte mit einem Abschlag von mindestens 60 % des Marktwerts, der im Bericht über die unabhängige Bewertung des Marktwerts der Vermögenswerte angegeben ist, die durch einen freiberuflich tätigen Bewerter, der in die Liste der von der Unterkommission für eine solche Bewertung empfohlenen Bewerter (Bewertungsorganisationen) aufgenommen ist, oder durch einen Bewerter, der einen Arbeitsvertrag mit einer in diese Liste aufgenommenen juristischen Person geschlossen hat vorgenommen wurde (im Folgenden – Bericht über die unabhängige Bewertung);
#2) Vorliegen einer Verpflichtung, freiwillig Geldmittel an den föderalen Haushalt in Höhe von mindestens 35 % des im Bericht über die unabhängige Bewertung angegebenen Marktwerts der Vermögenswerte nach folgendem Zeitplan abzuführen:
25 % des im Bericht über die unabhängige Bewertung angegebenen Marktwerts der Vermögenswerte werden innerhalb eines Monats ab dem Tag der Durchführung (Erfüllung) des Geschäfts (Vorgangs) abgeführt;
5 % des im Bericht über die unabhängige Bewertung angegebenen Marktwerts der Vermögenswerte werden innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Durchführung (Erfüllung) des Geschäfts (Vorgangs) abgeführt;
5 % des im Bericht über die unabhängige Bewertung angegebenen Marktwerts der Vermögenswerte werden innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Durchführung (Erfüllung) des Geschäfts (Vorgangs) abgeführt;
#3) Einholung der Zustimmung des Präsidenten der Russischen Föderation zur Durchführung (Erfüllung) eines Geschäfts (Vorgangs) mit Vermögenswerten, deren Marktwert 50 Mrd. Rubel übersteigt.
Ziffer 2
2. Unterziffer 3 der Ziffer 1 des Protokolls der Sitzung der Unterkommission vom 14.06.2023 Nr. 171/5 und Ziffer 1 des Protokolls der Sitzung der Unterkommission vom 26.09.2023 Nr. 193/4 werden für unwirksam erklärt.“
Für die Richtigkeit des Auszugs.
Stellvertretender Finanzminister der Russischen Föderation
A. W. Moissejew