Vorgang 2.3 · Überweisungen
Überweisung ins Ausland durch in Russland beschäftigte Nichtresidenten aus unfreundlichen Staaten in Höhe ihres Arbeitslohns.
Status
zulässig
Stand 21. Oktober 2026 · Alle Vorgänge
Änderungen zu diesem Vorgang
- 1. Juni 2026 — Erlass Nr. 377 und Verlängerung der Überweisungsbeschränkungen bis 7. Dezember 2026
Weitere Vorgänge in diesem Abschnitt
2.1Überweisung von Fremdwährung durch juristische Personen (Residenten) auf Auslandskonten ihrer Filialen und Repräsentanzen sowie ihrer Mitarbeiter.Zulässig2.2Überweisung von Fremdwährung, die durch Umwandlung von Rubeln auf dem Auslandskonto eines Residenten erlangt wurde, auf Auslandskonten Dritter.Zulässig2.4Überweisung ins Ausland durch nicht in Russland beschäftigte Nichtresidenten aus unfreundlichen Staaten sowie durch juristische Personen aus diesen Staaten (gilt nicht für juristische Personen unter Kontrolle russischer Personen).Unzulässig2.5Überweisung ins Ausland durch in Russland beschäftigte Nichtresidenten aus freundlichen Staaten.Zulässig2.6Überweisung von Geldern ausländischer Investoren, die in den russischen Finanzmarkt investieren, von Konten des Typs „In“ auf Konten im Ausland.Zulässig2.7Überweisung durch natürliche Personen aus freundlichen Staaten von ihrem russischen Konto auf ein eigenes Konto oder an eine andere natürliche Person im Ausland.Zulässig2.8Überweisung durch eine natürliche Person (Devisenresident) von einem russischen Konto auf ein eigenes Auslandskonto oder das Konto einer anderen natürlichen Person (Resident oder Nichtresident, auch ohne Verwandtschaft), ohne Betragsgrenze.Zulässig2.10Überweisung von Fremdwährung von seit dem 1.3.2022 eröffneten Auslandskonten auf andere eigene Auslandskonten.Zulässig2.11Überweisungen ins Ausland für Ausbildung, medizinische Leistungen und Nebenkosten, in Rubel und in Fremdwährung.Zulässig