Vorgang 4.2 · Darlehen in Fremdwährung
Gewährung von Fremdwährungsdarlehen an Nichtresidenten, die weder Personen unfreundlicher Staaten sind noch von solchen kontrolliert werden.
Status
genehmigungspflichtig
RechtsgrundlageProtokollauszug Nr. 171/1 vom 21.6.2023 (außer Kraft)
Stand 21. Oktober 2026 · Alle Vorgänge
Weitere Vorgänge in diesem Abschnitt
4.1Gewährung von Fremdwährungsdarlehen an Nichtresidenten — aus freundlichen wie unfreundlichen Staaten (auch aus Verträgen vor dem 1.3.2022), außer im nachstehenden Fall.Genehmigungspflichtig4.3Gewährung von Fremdwährungsdarlehen durch natürliche Personen an von natürlichen Personen kontrollierte Nichtresidenten (Art. 25.13 Abs. 3 Steuergesetzbuch der RF) bei offengelegter Kontrolle, zur Unterhaltung ausländischen Vermögens; höchstens in Höhe der Finanzierung des Vorjahres.Zulässig