Erläuterung Nr. 4-OR (2023) · 29. Juni 2023

Beliebige Eingänge von Nichtresidenten dürfen auf Auslandskonten und E-Wallets von Devisenresidenten gutgeschrieben werden; natürliche Personen repatriieren Darlehensrückzahlungen

Geldmittel von Nichtresidenten aus beliebigem Rechtsgrund dürfen auf Auslandskonten und ausländische E-Wallets von Devisenresidenten gutgeschrieben werden; natürliche Personen, die dort Darlehensrückzahlungen erhalten, müssen sie dennoch repatriieren.

Was sie regelt

Die Beschränkungen des Art. 12 des Gesetzes Nr. 173-FZ für Gutschriften auf Auslandskonten und ausländische elektronische Zahlungsmittel von Devisenresidenten gelten unter Berücksichtigung der Ausnahmen der Erlasse Nr. 79, Nr. 430 und Nr. 529. Daher dürfen Mittel von Nichtresidenten dort heute aus jedem Rechtsgrund gutgeschrieben werden — Exporterlöse, Rückzahlung einer Importanzahlung, Darlehensrückzahlung. Zahlt ein Nichtresident einer natürlichen Person ein Darlehen im Ausland zurück, muss diese die Repatriierung auf ein Konto bei einer bevollmächtigten Bank sicherstellen (Art. 19 Gesetz Nr. 173-FZ; Anmerkungen 7, 9 und 10 zu Art. 15.25 Ordnungswidrigkeitengesetzbuch).

Stand Oktober 2026

In Kraft (Navigator-Karten 1.11–1.14, 6.3, 6.6, 6.7). Nicht zu verwechseln mit der Erläuterung Nr. 4-OR vom 16. April 2022.

Nichtamtliche Übersetzung

Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung der Bank von Russland ↗. Hinweise auf nicht mehr anzuwendende Bestimmungen sind redaktionell und nicht Teil des Dokuments.

ZENTRALBANK DER RUSSISCHEN FÖDERATION (BANK VON RUSSLAND)

AMTLICHE ERLÄUTERUNG

über die Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 28. Februar 2022 Nr. 79 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der ihnen beigetretenen ausländischen Staaten und internationalen Organisationen“ und des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. Juli 2022 Nr. 430 „Über die Repatriierung von Fremdwährung und Währung der Russischen Föderation durch Devisenresidenten, die Außenwirtschaftstätigkeit ausüben“ hinsichtlich der Gutschrift von Geldmitteln durch Devisenresidenten auf Auslandskonten und ausländische elektronische Zahlungsmittel

29. Juni 2023 Nr. 4-OR (2023)

Ziffer 1

1. Gestützt auf Ziffer 13 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ und Ziffer 7 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. Juli 2022 Nr. 430 „Über die Repatriierung von Fremdwährung und Währung der Russischen Föderation durch Devisenresidenten, die Außenwirtschaftstätigkeit ausüben“ (im Folgenden – Erlass Nr. 430) erläutert die Bank von Russland Fragen der Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 28. Februar 2022 Nr. 79 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der ihnen beigetretenen ausländischen Staaten und internationalen Organisationen“ (im Folgenden – Erlass Nr. 79) und des Erlasses Nr. 430.

Die Bestimmungen der Teile 4, 5, 51 und 52 des Artikels 12 des Föderalen Gesetzes vom 10. Dezember 2003 Nr. 173-FZ „Über Devisenregulierung und Devisenkontrolle“ (im Folgenden – Föderales Gesetz Nr. 173-FZ), die in bestimmten Fällen die Gutschrift von Geldmitteln auf Auslandskonten von Devisenresidenten und auf ihre ausländischen elektronischen Zahlungsmittel beschränken, gelten unter Berücksichtigung der Ausnahmen und Beschränkungen, die durch Erlass Nr. 79, Erlass Nr. 430 sowie Unterziffer „b“ der Ziffer 4 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 8. August 2022 Nr. 529 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen aus auf Fremdwährung lautenden Bankkonto- (Einlage-)Verträgen und von Verpflichtungen aus von ausländischen Organisationen ausgegebenen Anleihen“ vorgesehen sind, in ihrem systematischen Zusammenhang.

Somit ist derzeit die Gutschrift von Geldmitteln, die von Nichtresidenten aus beliebigem Rechtsgrund erhalten wurden, einschließlich Erlösen aus Exportverträgen, der Rückzahlung einer Anzahlung aus einem Importvertrag oder der Rückzahlung eines Darlehens, auf ausländische elektronische Zahlungsmittel, die Devisenresidenten bereitgestellt wurden, sowie auf Auslandskonten von Devisenresidenten möglich. Werden Geldmittel, die einer natürlichen Person – Devisenresident von einem Nichtresidenten nach den Bedingungen eines Darlehensvertrags zustehen, auf ausländische elektronische Zahlungsmittel der natürlichen Person oder auf ihre Auslandskonten gutgeschrieben, stellt diese zur Einhaltung der Repatriierungspflicht nach Artikel 19 des Föderalen Gesetzes Nr. 173-FZ den Eingang dieser Geldmittel auf ihren Bankkonten bei bevollmächtigten Banken unter Berücksichtigung der Anmerkungen 7, 9 und 10 zu Artikel 15.25 des Gesetzbuchs der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten sicher.

Ziffer 2

2. Diese amtliche Erläuterung ist auf der offiziellen Website der Bank von Russland im Internet zu veröffentlichen und gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung.

Präsidentin der Zentralbank der Russischen Föderation
E. S. Nabiullina

Vorgänge, die auf ihm beruhen

1.11Gutschrift — auch durch Außenhandelsbeteiligte — aus beliebigem Rechtsgrund auf elektronische Zahlungsmittel juristischer Personen (Residenten): Exporterlöse, Rückzahlung von Importvorauszahlungen, Darlehensrückzahlungen.Zulässig1.12Gutschrift aus beliebigem Rechtsgrund auf elektronische Zahlungsmittel natürlicher Personen (Residenten); bei Eingängen von Nichtresidenten aus Darlehensverträgen nur mit Repatriierung auf Konten bei bevollmächtigten russischen Banken (Anm. 7, 9, 10 zu Art. 15.25 OWiG der RF).Zulässig1.13Gutschrift — auch durch Außenhandelsbeteiligte — auf Auslandskonten juristischer Personen (Residenten) aus beliebigem Rechtsgrund: Exporterlöse, Rückzahlung von Vorauszahlungen, Darlehensrückzahlungen.Zulässig1.14Gutschrift auf Auslandskonten natürlicher Personen (Residenten) aus beliebigem Rechtsgrund; bei Darlehen von Nichtresidenten nur mit Repatriierung auf Konten bei bevollmächtigten russischen Banken.Zulässig6.3Rückzahlung eines Darlehens durch einen ausländischen Schuldner an eine juristische Person / einen Einzelunternehmer (Resident), in Rubel oder Fremdwährung, auf ein Konto außerhalb Russlands.Zulässig6.6Rückzahlung eines Darlehens durch einen ausländischen Schuldner an eine natürliche Person (Resident) durch Gutschrift auf elektronische Zahlungsmittel, mit Pflicht zur Repatriierung auf Konten bei bevollmächtigten russischen Banken.Zulässig6.7Rückzahlung eines Darlehens durch einen ausländischen Schuldner auf Auslandskonten einer natürlichen Person (Resident), mit Pflicht zur Repatriierung auf Konten bei bevollmächtigten russischen Banken.Zulässig

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