Erläuterung Nr. 6-OR · 20. Mai 2022

Die Monatsgrenze von 10 Mio. RUB gilt für alle ausländischen Gläubiger zusammen; internationale Gesellschaften; Eurobonds; Genehmigungen nach Erlass Nr. 126

Wie die Monatsgrenze von 10 Mio. RUB des Erlasses Nr. 95 berechnet wird — über alle ausländischen Gläubiger zusammen — sowie der Status internationaler Gesellschaften, die Bedienung von Eurobonds und die Form von Genehmigungen nach Erlass Nr. 126.

Was sie regelt

1.1. „Verpflichtungen“ in Ziffer 2 des Erlasses Nr. 95 bedeutet die Summe aller Verpflichtungen des Schuldners gegenüber allen ausländischen Gläubigern in einem Kalendermonat. Übersteigt die Summe 10 Mio. RUB, gilt das Verfahren des Erlasses Nr. 95 (Konto Typ „C“) für Zahlungen an jeden ausländischen Gläubiger, auch bei kleinen Einzelbeträgen. 1.2. Internationale Gesellschaften nach dem Gesetz Nr. 290-FZ werden wie Devisenresidenten behandelt. 1.3. Vier Wege, auf denen Eurobond-Verpflichtungen russischer Emittenten als ordnungsgemäß erfüllt gelten — je nach Inhaber und Verbuchungsort der Rechte. 1.4. Genehmigungen nach Ziffer 4 des Erlasses Nr. 126 können bestimmten Personen oder einem unbestimmten Personenkreis erteilt werden; Letztere werden auf der Website der Bank von Russland veröffentlicht.

Stand Oktober 2026

In Kraft (Navigator-Karten 7.4, 8.1).

Nichtamtliche Übersetzung

Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung der Bank von Russland ↗. Hinweise auf nicht mehr anzuwendende Bestimmungen sind redaktionell und nicht Teil des Dokuments.

ZENTRALBANK DER RUSSISCHEN FÖDERATION (BANK VON RUSSLAND)

AMTLICHE ERLÄUTERUNG

über die Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 28. Februar 2022 Nr. 79 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der ihnen beigetretenen ausländischen Staaten und internationalen Organisationen“, des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 1. März 2022 Nr. 81 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation“, des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ und des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 18. März 2022 Nr. 126 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation im Bereich der Devisenregulierung“

20. Mai 2022 Nr. 6-OR

Ziffer 1

1. Gestützt auf Ziffer 13 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ (im Folgenden – Erlass Nr. 95) und Unterziffer „d“ der Ziffer 4 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 18. März 2022 Nr. 126 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation im Bereich der Devisenregulierung“ (im Folgenden – Erlass Nr. 126) erläutert die Bank von Russland Fragen der Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 28. Februar 2022 Nr. 79 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der ihnen beigetretenen ausländischen Staaten und internationalen Organisationen“ (im Folgenden – Erlass Nr. 79), des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 1. März 2022 Nr. 81 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation“ (im Folgenden – Erlass Nr. 81), des Erlasses Nr. 95 und des Erlasses Nr. 126.

Ziffer 1.1

1.1. Für die Anwendung der Ziffer 2 des Erlasses Nr. 95 sind unter Verpflichtungen die Gesamthöhe aller in Ziffer 1 des Erlasses Nr. 95 genannten Verpflichtungen des Schuldners gegenüber allen ausländischen Gläubigern in einem Kalendermonat zu verstehen.

Übersteigt die Summe dieser Verpflichtungen 10 Mio. Rubel in einem Kalendermonat, erfordert die Erfüllung von Verpflichtungen des Schuldners gegenüber jedem ausländischen Gläubiger die Einhaltung des durch Erlass Nr. 95 festgelegten Verfahrens, unabhängig von dem diesem ausländischen Gläubiger zustehenden Betrag.

Ziffer 1.2

1.2. Gemäß Teil 1 des Artikels 4 des Föderalen Gesetzes vom 3. August 2018 Nr. 290-FZ „Über internationale Gesellschaften und internationale Fonds“ (im Folgenden – Föderales Gesetz Nr. 290-FZ) wird ab der staatlichen Registrierung einer internationalen Gesellschaft in der Russischen Föderation das russische Recht ihr Personalstatut; auf die internationale Gesellschaft finden die Vorschriften des Rechts der Russischen Föderation Anwendung.

Unter Berücksichtigung der Ziele der durch Erlass Nr. 79, Erlass Nr. 81, Erlass Nr. 95, Erlass Nr. 126, den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 3. Mai 2022 Nr. 252 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Vergeltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den unfreundlichen Handlungen einiger ausländischer Staaten und internationaler Organisationen“ und den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 4. Mai 2022 Nr. 254 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ festgelegten restriktiven Maßnahmen sowie der in Absatz 1 dieser Unterziffer genannten Bestimmungen des Föderalen Gesetzes Nr. 290-FZ ist bei der Umsetzung dieser Erlasse des Präsidenten der Russischen Föderation der Rechtsstatus internationaler Gesellschaften wie der Rechtsstatus von Devisenresidenten zu behandeln.

Ziffer 1.3

1.3. Die in Ziffer 9 des Erlasses Nr. 95 vorgesehenen Verpflichtungen russischer juristischer Personen (im Folgenden für diese Unterziffer – Schuldner) im Zusammenhang mit der Ausgabe ausländischer Schuldverschreibungen (Eurobonds) durch ausländische Organisationen gelten sowohl gegenüber den ausländischen Organisationen, die sie ausgegeben haben, als auch gegenüber den Inhabern dieser Wertpapiere sowie gegenüber den Personen, die Rechte aus diesen Wertpapieren ausüben (im Folgenden zusammen – Inhaber), als ordnungsgemäß erfüllt, wenn sie auf eine der folgenden Weisen erfüllt werden:

#a) gegenüber Inhabern von Schuldverschreibungen (Eurobonds), die Devisenresidenten oder nicht in Ziffer 1 des Erlasses Nr. 95 genannte ausländische Gläubiger sind und deren Wertpapiere auf Depotkonten bei einem nominellen Inhaber (ausländischen nominellen Inhaber) verbucht werden, sofern der Schuldner die Informationen über diese Devisenresidenten oder nicht in Ziffer 1 des Erlasses Nr. 95 genannten ausländischen Gläubiger auf seine Anfrage von einem Verwahrer (Zentralverwahrer) erhalten hat1 — durch Überweisung von Geldmitteln in Rubel durch den Schuldner auf Antrag des Devisenresidenten oder des nicht in Ziffer 1 des Erlasses Nr. 95 genannten ausländischen Gläubigers auf dessen Bankkonto in einer Höhe, die dem Wert der Verpflichtungen in Fremdwährung entspricht, berechnet zum amtlichen Kurs der Bank von Russland am Tag der Zahlung. Die Zahlungen erfolgen dabei ohne Überweisung auf Bankkonten des Typs „C“;

#b) gegenüber Inhabern von Schuldverschreibungen (Eurobonds), die Devisenresidenten oder nicht in Ziffer 1 des Erlasses Nr. 95 genannte ausländische Gläubiger sind und deren Wertpapiere auf Depotkonten eines nominellen Inhabers bei einem Verwahrer (ausländischen nominellen Inhaber) verbucht werden, sofern der Schuldner die Informationen über diese Personen auf seine Anfrage von einem Verwahrer (Zentralverwahrer) erhalten hat — durch Überweisung von Geldmitteln in Rubel durch den Schuldner in einer Höhe, die dem Wert der Verpflichtungen in Fremdwährung entspricht, berechnet zum amtlichen Kurs der Bank von Russland am Tag der Zahlung, auf das Bankkonto des Verwahrers (Zentralverwahrers), der dem Schuldner auf dessen Anfrage Informationen über die Personen erteilt, die Rechte aus den ausländischen Schuldverschreibungen (Eurobonds) ausüben, zur Weiterleitung an diese Personen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 87 des Föderalen Gesetzes vom 22. April 1996 Nr. 39-FZ „Über den Wertpapiermarkt“ (im Folgenden – Föderales Gesetz Nr. 39-FZ) sowie der durch Beschluss des Direktoriums der Bank von Russland vom 20. Mai 20222 festgelegten zusätzlichen Anforderungen an die Verwahrtätigkeit. Die Zahlungen erfolgen dabei ohne Überweisung auf Bankkonten des Typs „C“;

#c) gegenüber Inhabern von Schuldverschreibungen (Eurobonds), die in Ziffer 1 des Erlasses Nr. 95 genannte ausländische Gläubiger sind, sowie gegenüber nicht in Ziffer 1 des Erlasses Nr. 95 genannten ausländischen Gläubigern, wenn ihnen der Anspruch aus diesen Verpflichtungen nach dem 1. März 2022 von in Ziffer 1 des Erlasses Nr. 95 genannten ausländischen Gläubigern abgetreten wurde — durch Überweisung von Geldmitteln in Rubel durch den Schuldner in einer Höhe, die dem Wert der Verpflichtungen in Fremdwährung entspricht, berechnet zum amtlichen Kurs der Bank von Russland am Tag der Zahlung, auf das Bankkonto des Typs „C“ dieses ausländischen Gläubigers oder auf das Bankkonto des Verwahrers (Zentralverwahrers), der dem Schuldner auf dessen Anfrage Informationen über die Personen erteilt, die Rechte aus den ausländischen Schuldverschreibungen (Eurobonds) ausüben, zur Weiterleitung auf das Bankkonto des Typs „C“ dieses ausländischen Gläubigers unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 87 des Föderalen Gesetzes Nr. 39-FZ;

#d) gegenüber sonstigen Personen, einschließlich Personen, die Rechte aus ausländischen Schuldverschreibungen (Eurobonds) ausüben und über die der ausländische nominelle Inhaber keine Informationen erteilt hat — durch Überweisung von Geldmitteln in Rubel auf für ausländische nominelle Inhaber eröffnete Bankkonten des Typs „C“ in Höhe des nach den Emissionsbedingungen der ausländischen Schuldverschreibungen (Eurobonds) zu zahlenden Betrags abzüglich der Zahlungen an Inhaber dieser Wertpapiere, deren Verpflichtungen nach den Unterziffern „a“, „b“ und „c“ dieser Ziffer erfüllt werden, in einer Höhe, die dem Wert der Verpflichtungen in Fremdwährung entspricht, berechnet zum amtlichen Kurs der Bank von Russland am Tag der Zahlung.

Ziffer 1.4

1.4. Die in Ziffer 4 des Erlasses Nr. 126 vorgesehenen Genehmigungen für bestimmte Handlungen (Vorgänge) können sowohl einer individuell bestimmten Person (bestimmten Personen) als auch einem unbestimmten Personenkreis erteilt werden.

Wird eine Genehmigung einem unbestimmten Personenkreis erteilt, werden Informationen darüber auf der offiziellen Website der Bank von Russland im Internet veröffentlicht.

Ziffer 2

2. Diese amtliche Erläuterung ist auf der offiziellen Website der Bank von Russland im Internet zu veröffentlichen und gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung.

Fußnoten

1 Beschluss des Direktoriums der Bank von Russland vom 29. April 2022 „Über die Festlegung einiger Anforderungen an die Tätigkeit professioneller Wertpapiermarktteilnehmer, die Verwahrtätigkeit ausüben, gemäß dem Föderalen Gesetz vom 08.03.2022 Nr. 46-FZ“ (veröffentlicht auf der offiziellen Website der Bank von Russland (http://www.cbr.ru) am 29. April 2022).

2 Beschluss des Direktoriums der Bank von Russland vom 20. Mai 2022 „Über die Festlegung von Anforderungen an die Tätigkeit professioneller Wertpapiermarktteilnehmer, die Verwahrtätigkeit ausüben, hinsichtlich der Weiterleitung von Erträgen und Zahlungen auf Wertpapiere“ (veröffentlicht auf der offiziellen Website der Bank von Russland (http://www.cbr.ru) am 20. Mai 2022).

Präsidentin der Zentralbank der Russischen Föderation
E. S. Nabiullina

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