Leitfaden

Erlass Nr. 618: die Genehmigung der Regierungskommission für Geschäfte mit Anteilen an einer russischen GmbH (OOO)

Seit dem 8. September 2022 geschieht mit einem Anteil an einer russischen GmbH nichts, wenn auf einer Seite eine unfreundliche Partei steht — bis die Unterkommission der Regierungskommission zustimmt. So erhält man diese Genehmigung, und so erkennt man, wann sie nicht nötig ist.

Was der Erlass erfasst

Erlass Nr. 618 vom 8. September 2022 hat jedes Geschäft und jeden Vorgang unter Genehmigungsvorbehalt der Unterkommission der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen gestellt, durch das unmittelbar oder mittelbar Eigentums-, Nutzungs- oder Verfügungsrechte an einem Anteil einer russischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OOO) oder sonstige Rechte, die die Bestimmung der Geschäftsführung ermöglichen, begründet, geändert oder beendet werden — sofern eine Partei mit einem unfreundlichen Staat verbunden ist. Die Erläuterungen Nr. 1 des Finanzministeriums vom 13. Oktober 2022 (Schreiben Nr. 05-06-14RM/99138) nennen die typischen Fälle: Kauf, Schenkung, Tausch, Verpfändung, Treuhand, Optionen und sonstige Vorverträge, Austritt eines Gesellschafters, Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft und Gesellschaftervereinbarungen, die die Kontrolle verschieben. Die Regel gilt unabhängig davon, auf welcher Seite die unfreundliche Person steht — ein unfreundlicher Verkäufer an einen russischen Käufer braucht die Genehmigung ebenso wie umgekehrt — und unabhängig von der Größe des Anteils; einen Schwellenwert gibt es nicht.

Für Aktiengesellschaften gilt der frühere Erlass Nr. 81 vom 1. März 2022 (Aktien, Wertpapiere, Immobilien) mit derselben Unterkommission und demselben Verfahren; in der Praxis werden beide gemeinsam behandelt.

Wann keine Genehmigung nötig ist

Die Ausnahmen haben sich über vier Jahre angesammelt, und die wichtigsten stehen nicht im Erlass selbst.

Entgegen verbreiteter Annahmen nicht ausgenommen sind: eine Kapitalerhöhung, die eine unfreundliche Person aufnimmt oder deren Quote ändert; eine Übertragung innerhalb derselben unfreundlichen Gruppe; eine Verpfändung zugunsten eines unfreundlichen Darlehensgebers. Jeder dieser Vorgänge braucht eine eigene Genehmigung.

Der Antrag

Das Verfahren regelt die Regierungsverordnung Nr. 295 vom 6. März 2022. Der Antrag richtet sich an die Unterkommission und wird über das Finanzministerium als deren Sekretariat eingereicht (in der Praxis per E-Mail an die dafür eingerichtete Adresse des Ministeriums, mit eingescannten Originalen). Antragsberechtigt ist jede Partei, ansässig oder nicht. Der Antrag enthält: eine Darstellung des Geschäfts — Zweck, Gegenstand, Preis und wesentliche Bedingungen, Zahl der übergehenden Stimmen, geplanter Zeitpunkt; die Registrierungs- und Gründungsunterlagen des Antragstellers (für einen ausländischen Antragsteller ein Handelsregisterauszug mit Apostille und beglaubigter russischer Übersetzung, für eine natürliche Person eine notariell beglaubigte Unterschrift); Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten und kontrollierenden Personen beider Parteien; die letzte Bilanz der Zielgesellschaft; und bei einem Exit-Geschäft ein unabhängiges Bewertungsgutachten mit Prüfung durch eine Selbstregulierungsorganisation der Bewerter, das bei der Sitzung nicht älter als drei Monate sein darf (seit Februar 2025). Alle Unterlagen sind russisch oder mit beglaubigter Übersetzung einzureichen, am Ende steht ein Verzeichnis.

Beim Verkauf durch einen unfreundlichen Gesellschafter wendet die Unterkommission die veröffentlichten Exit-Bedingungen an — Abschlag von mindestens 60 % auf den Gutachtenwert, Zahlung von mindestens 35 % an den föderalen Haushalt, Kennzahlen (KPI) für den Käufer und, wenn der Verkäufer darauf besteht, eine Rückkaufoption, deren Schicksal nach dem Gesetz Nr. 319-FZ ungewiss ist. Der Leitfaden zu den Exit-Kosten stellt sie dar; hier genügt: Ein Antrag, der sie nicht bereits einbaut, wird nicht behandelt.

Dauer und Entscheidung

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, und die Unterkommission korrespondiert nicht über laufende Verfahren. Routinegenehmigungen für Anteile an operativen Gesellschaften dauern zwei bis drei Monate; Exits mit Gutachten, KPI und Haushaltszahlung sechs bis acht, mitunter länger. Die Entscheidung ergeht als Protokollauszug der Sitzung der Unterkommission und wird vom Finanzministerium übermittelt. Sie kann Auflagen enthalten, die dann in die Transaktionsdokumente zu übernehmen sind; sie kann befristet sein, was bei einem unter Genehmigungsvorbehalt unterzeichneten Vertrag zählt — läuft die Genehmigung vor dem Closing ab, ist neu zu beantragen. Entscheidungen sind vor den Arbitragegerichten nach Kapitel 24 der Arbitrageprozessordnung anfechtbar; erfolgreich war bisher keine Anfechtung.

Ohne Genehmigung

Ein Notar, der die Übertragung eines GmbH-Anteils beurkundet, muss prüfen, ob eine Partei mit einem unfreundlichen Staat verbunden ist, und sich in diesem Fall die Genehmigung vorlegen lassen; ohne sie verweigert er die Beurkundung, und in der Praxis lehnen die meisten Notare bei Beteiligung eines unfreundlichen Gesellschafters selbst Nebendokumente wie einen Liquidationsbeschluss ab. Die Steuerbehörde als Registerbehörde trägt eine Übertragung ohne Genehmigung nicht ein (bestätigt etwa vom 21. Arbitrageberufungsgericht im Verfahren Nr. A83-20705/2022). Ein unter Verstoß vollzogenes Geschäft ist nichtig, und Versuche, dasselbe Ergebnis auf anderem Weg zu erreichen — eine Klage auf „Wiederherstellung“ eines früheren Gesellschafters, ein Scheindarlehen, das in einen Anteil umgewandelt wird — haben die Gerichte als Umgehung zurückgewiesen (Arbitragegericht der Stadt Moskau, Verfahren Nr. A40-256109/22).

Checkliste

  1. Ist eine Partei mit einem unfreundlichen Staat verbunden, und greift eine Kontrollausnahme? Bei russischer Kontrolle: Ist die KIK-Mitteilung eingereicht und die Bestätigung des Finanzamts vorhanden?
  2. Fällt der Vorgang unter eine der Ausnahmen 2025–2026 (unmittelbares Eigentum an einer wirtschaftlich bedeutenden Organisation, Zuständigkeitsänderungen in der Satzung, Einziehung nicht verteilter Anteile) oder unter eine allgemeine Genehmigung?
  3. Wenn nicht: Handelt es sich um einen Exit? Dann die Bedingungen 60 % / 35 %, ein höchstens drei Monate altes Gutachten und mindestens sechs Monate Dauer.
  4. Unter Genehmigungsvorbehalt unterzeichnen, die Auflagen der Unterkommission in den Anteilskaufvertrag einbauen und den Notar vor dem Termin einbinden.
RechnerWas dem Verkäufer zu den Bedingungen 60 % / 35 % bleibt — Gutachtenwert eingeben.Exit-Rechner →
Quellen: Erlass Nr. 618 vom 8.9.2022; Erlasse Nr. 81, 95, 254, 416, 520, 737; Regierungsverordnung Nr. 295 vom 6.3.2022; Erläuterungen des Finanzministeriums Nr. 1 vom 13.10.2022 (Nr. 05-06-14RM/99138), Nr. 4 vom 24.2.2025 (Nr. 05-06-13RM/17701) und Nr. 5 vom 1.7.2026 (Nr. 05-06-13RM/56768); Föderales Gesetz Nr. 470-FZ; Protokollauszug der Unterkommission Nr. 268/1 vom 15.10.2024; Verfahren A83-20705/2022 und A40-256109/22.

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