Einlagen ausländischer natürlicher Personen und Zweigniederlassungen aus Typ „C“ herausgenommen
Machte einen Teil des Erlasses Nr. 377 rückgängig: Einlagen ausländischer natürlicher Personen und von Zweigniederlassungen ausländischer Organisationen gehen nicht mehr auf Konten Typ „C“.
Was er regelt
Erlass Nr. 550 nahm Einlagen ausländischer natürlicher Personen und von Zweigniederlassungen ausländischer Organisationen in Russland aus dem mit Erlass Nr. 377 eingeführten Typ-„C“-Regime für Einlagen heraus. Seit dem 1. Juni 2026 bereits auf Konten Typ „C“ gutgeschriebene Beträge werden den Einlegern in Rubel ausgezahlt.
Stand Oktober 2026
In Kraft. Einlagen ausländischer juristischer Personen aus unfreundlichen Staaten bleiben an die Monatsgrenze von 10 Mio. RUB gebunden.
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