Erlass Nr. 79 · 28. Februar 2022

Besondere wirtschaftliche Maßnahmen — der erste Devisenerlass

Der Erlass, mit dem das Regime begann. Vier Tage nach Kriegsbeginn unterzeichnet, beschränkte er Fremdwährungsvorgänge von Devisenresidenten mit Nichtresidenten und setzte das Muster, dem alle späteren Erlasse folgten: Verbot als Regel, Ausnahme per Genehmigung.

Was er regelt

Erlass Nr. 79 führte besondere wirtschaftliche Maßnahmen als Antwort auf das Vorgehen der USA und verbündeter Staaten ein. Für den Navigator zählen bis heute drei Regeln: Devisenresidenten dürfen Nichtresidenten keine Fremdwährungsdarlehen ohne Genehmigung gewähren; Gutschriften von Fremdwährung auf eigene Auslandskonten sind nur in den später von Regierungskommission und Bank von Russland zugelassenen Fällen möglich; und Auslandsüberweisungen natürlicher Personen laufen innerhalb von Grenzen, die die Bank von Russland per Mitteilung festlegt und ändert. Die ursprüngliche Pflicht der Exporteure, 80 % der Devisenerlöse zu verkaufen, hat die Unterkommission 2022 auf null gesetzt; Repatriierungs- und Verkaufspflichten für bestimmte Exporteursgruppen folgen seither eigenen Rechtsakten.

Stand Oktober 2026

In Kraft, unbefristet. Die praktische Wirkung liegt inzwischen in den Ausnahmen: Seit dem 8. Dezember 2025 dürfen ansässige natürliche Personen wieder ohne Betragsgrenze auf eigene Auslandskonten überweisen und gutschreiben lassen; das Darlehensverbot gilt unverändert.

Vorgänge, die auf ihm beruhen

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