Erlass Nr. 737 · 15. Oktober 2022

Liquidationsauskehrung, Kapitalherabsetzung und Bargeldausfuhr

Unterstellt Zahlungen bei Liquidation, Kapitalherabsetzung und Insolvenz an unfreundliche Gesellschafter dem Typ-„C“-Regime und stellt die Bargeldausfuhr über 10.000 USD unter Genehmigung der Bank von Russland.

Was er regelt

Ziffer 3 des Erlasses Nr. 737 erstreckt die Ziffern 2–9 des Erlasses Nr. 95 auf Zahlungen an Personen aus unfreundlichen Staaten bei Liquidation, Kapitalherabsetzung und Insolvenz: bis 10 Mio. RUB im Monat regulär, darüber auf ein Konto Typ „C“ oder mit Genehmigung. Zudem regelt er die Ausfuhr von Fremdwährung in bar und Zahlungsmitteln über den Gegenwert von 10.000 USD, die einer Genehmigung der Bank von Russland bedarf, sowie das Verfahren für Geschäfte mit Anteilen an russischen Banken und anderen Finanzinstituten.

Stand Oktober 2026

In Kraft, unbefristet. Siehe den Leitfaden zur Liquidation.

Vorgänge, die auf ihm beruhen

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