Beschluss Nr. PRG-12-3/534 · 6. März 2024

Einzahlung von Anteilen an Nichtresidenten bis 15 Mio. RUB je Gesellschaft (1.4.2024 – 30.6.2026)

Ersetzte die Regelung von 2022 durch eine einheitliche kumulierte Grenze: bis 15 Mio. RUB je ausländische Gesellschaft, in jeder Währung, ab dem 1. April 2024. Ab dem 1. Juli 2026 durch Beschluss Nr. PRG-43-11/1199 (30 Mio. RUB) ersetzt.

Was er regelt

Ab dem 1. April 2024 durften Devisenresidenten Anteile, Einlagen und Genossenschaftsanteile an juristischen Personen, die Nichtresidenten sind, sowie Beiträge zu einfachen Gesellschaften ohne Einzelgenehmigung einzahlen — in Rubel oder jeder Fremdwährung und unabhängig vom Sitz des Empfängers — bis zum Gegenwert von insgesamt 15 Mio. RUB; die Zahlungen an eine Gesellschaft seit dem 1. April 2024 werden angerechnet. Beschluss Nr. PRG-12-4/1383 wurde aufgehoben.

Stand Oktober 2026

Ab dem 1. Juli 2026 durch Beschluss Nr. PRG-43-11/1199 aufgehoben (Navigator-Karte 7.6).

Nichtamtliche Übersetzung

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BESCHLUSS

der Arbeitsgruppe der Bank von Russland zur Prüfung von Fragen der Erteilung von Genehmigungen für die Durchführung (Erfüllung) von Vorgängen (Geschäften), die im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen ausländischer Staaten verboten (beschränkt) sind, vom 06.03.2024 Nr. PRG-12-3/534

Die Arbeitsgruppe hat unter Berücksichtigung der Praxis der Anwendung von Ziffer 2 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 18. März 2022 Nr. 126 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation im Bereich der Devisenregulierung“ und des Beschlusses der Arbeitsgruppe vom 23.06.2022 Nr. PRG-12-4/1383 beschlossen:

Ziffer 1

1. Devisenresidenten wird gestattet, Vorgänge zur Einzahlung von Anteilen, Einlagen und Genossenschaftsanteilen am Vermögen (Stamm- oder Gesellschaftskapital, Anteilsfonds einer Genossenschaft) juristischer Personen, die Nichtresidenten sind, sowie zur Zahlung von Beiträgen von Devisenresidenten an Nichtresidenten im Rahmen von Verträgen über eine einfache Gesellschaft mit Investitionen in Form von Kapitalanlagen (Verträge über gemeinsame Tätigkeit) (im Folgenden – Vorgang) ohne Einholung von Einzelgenehmigungen der Bank von Russland durchzuführen, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

der Vorgang wird in Rubel oder in Fremdwährung, unabhängig vom Sitz des Empfängers der Geldmittel, über einen Gesamtbetrag durchgeführt, der den Gegenwert von 15 Mio. Rubel zum amtlichen Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Zahlungstag nicht übersteigt;

das Gesamtvolumen der ab dem 01.04.2024 zugunsten einer juristischen Person – Nichtresident durchgeführten Vorgänge des Devisenresidenten darf die in Absatz 2 der Ziffer 1 dieses Beschlusses vorgesehene Grenze nicht übersteigen.

Ziffer 2

2. Es wird festgelegt, dass diese Genehmigung einschließlich der in Ziffer 1 vorgesehenen Grenzen ab dem 01.04.2024 gilt.

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Genehmigung wird der Beschluss der Arbeitsgruppe vom 23.06.2022 Nr. PRG-12-4/1383 aufgehoben.

Ziffer 3

3. Dieser Beschluss der Arbeitsgruppe ist den Devisenresidenten durch Veröffentlichung entsprechender Informationen auf der offiziellen Website der Bank von Russland im Internet bekannt zu geben.

Vorsitzende der Arbeitsgruppe – Stellvertretende Präsidentin der Bank von Russland
O. W. Poljakowa

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