Regierungsverordnung Nr. 295 · 6. März 2022

Wie Genehmigungen der Regierungskommission beantragt werden

Die Verfahrensregeln für jede Genehmigung der Unterkommission nach den Erlassen Nr. 81 und 618: wer beantragt, was in den Antrag gehört, wie die Entscheidung ergeht.

Was sie regelt

Die Regierungsverordnung Nr. 295 legte die Regeln für Genehmigungen der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen für Geschäfte nach Erlass Nr. 81 fest, später erstreckt auf Erlass Nr. 618. Anträge gehen über das Finanzministerium als Sekretariat an die Unterkommission; antragsberechtigt ist jede Partei. Der Antrag beschreibt das Geschäft, die Parteien und ihre kontrollierenden Personen und enthält bei Exit-Geschäften ein unabhängiges Bewertungsgutachten. Die Entscheidung ergeht als Protokollauszug der Sitzung der Unterkommission und kann Auflagen enthalten oder befristet sein. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht.

Stand Oktober 2026

In Kraft. Die Praxis beschreibt der Leitfaden zu Erlass Nr. 618.

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